Frankfurter „Nichtbündler“ vor Gericht

strafsacheDie Geschichte der „Nichtbündler“, d.h. derjenigen Angehörigen der „Christlichen Versammlung“, die sich nach dem Verbot vom April 1937 nicht dem vom NS-Staat geförderten „Bund freikirchlicher Christen“ anschlossen, ist durch die Arbeiten von Gerhard Jordy1, Friedhelm Menk2, Hartmut Kretzer3, Andreas Liese4 und Volker Jordan5 inzwischen recht gut erforscht. Dennoch kommen immer noch neue Namen und Dokumente ans Licht.

Ein Bruder aus dem Rhein-Main-Gebiet schickte mir kürzlich ein Urteil des „Sondergerichts für den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main“ vom 30. November 1942 zu, das in der bisherigen Literatur noch nicht erwähnt worden zu sein scheint.6 Es richtet sich gegen vier „Schwestern“ und einen „Bruder“ aus Frankfurt, denen vorgeworfen wurde, sich „im Sinne der verbotenen Sekte ‚Christliche Versammlung‘“ betätigt zu haben, indem sie illegale Zusammenkünfte besuchten und sich an Geldsammlungen beteiligten. Vier der Angeklagen – Lea Pelet, Frieda Hornung geb. Eichinger, Karl Bernhardt und Anna Ulbrich geb. Krebs – wurden zu 200 bzw. 400 RM Geldstrafe, eine – Luise Wolf – zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Begründung im Fall Luise Wolf verdient es, vollständig zitiert zu werden:

Dagegen konnte eine Geldstrafe bei der Angeklagten Wolf, obwohl auch sie ein Geständnis abgelegt hat und noch unbestraft ist, den Strafzweck nicht erfüllen. Sie ist eine fanatische Anhängerin der verbotenen CV. und war sich der Strafwürdigkeit ihrer Handlungsweise voll bewusst. Während die übrigen Angeklagten versprochen haben, sich fortan nicht mehr im Sinne der verbotenen CV. zu betätigen, hat die Angeklagte Wolf eine derartige Versicherung nicht abgegeben, sondern lediglich erklärt, sie wisse noch nicht, wie sie sich künftig einstellen solle. Ihr muss daher nachdrücklich zum Bewusstsein gebracht werden, dass sie Anordnungen der Reichsregierung bedingungslos zu befolgen hat. Das kann aber nur durch eine Gefängnisstrafe geschehen. Eine solche von 2 Monaten erschien als angemessene aber auch ausreichende Sühne.

Es wäre interessant zu erfahren, wie es dieser mutigen Bekennerin weiter ergangen ist!

Eine gescannte Version des Urteils und zweier ergänzender Dokumente kann hier heruntergeladen werden (PDF, 11 Seiten; 7,3 MB).


Anmerkungen:

  1. Gerhard Jordy: Die Brüderbewegung in Deutschland, Band 3: Die Entwicklung seit 1937, Wuppertal (R. Brockhaus) 1986, S. 169–198.
  2. Friedhelm Menk: Die Brüderbewegung im Dritten Reich. Das Verbot der „Christlichen Versammlung“ 1937, Bielefeld (CLV) 1986.
  3. Hartmut Kretzer (Hrsg.): Quellen zum Versammlungsverbot des Jahres 1937 und zur Gründung des BfC, Neustadt/Weinstraße (Ernst Paulus) 1987.
  4. Andreas Liese: verboten – geduldet – verfolgt. Die nationalsozialistische Religionspolitik gegenüber der Brüderbewegung, Hammerbrücke (Jota) 2002.
  5. Volker Jordan: Widerstand der Brüderbewegung im Dritten Reich, Nürnberg (VTR) 2004. – Diese Arbeit ist auch online verfügbar.
  6. Andreas Liese teilte mir auf Nachfrage mit, dass er die Akte im Rahmen seiner Recherchen im Hauptstaatsarchiv Wiesbaden zwar eingesehen und sich Notizen gemacht, sie in seiner Dissertation dann aber nicht berücksichtigt habe.